§ 1
Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen:
„Wir für Rothenditmold e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Kassel – Rothenditmold.
Der Verein ist in das Kasseler Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben

Zusammen schaffen wir eine gemeinsame Zukunft für unseren Stadtteil!
Als ehemals größter Arbeiter- und Industriestandort in Kassel war Rothenditmold der Motor
einer pulsierenden und aufstrebenden Entwicklung, die vielen Menschen über Jahrzehnte Arbeit, Einkommen und sozialen Wohlstand gesichert hat.
Durch Verwüstungen in den Kriegsjahren hat dieser Stadtteil besonders gelitten. Der Wegfall von Tausenden von Arbeitsplätzen in den letzten zwei Jahrzehnten hat zu einschneidenden Veränderung in unserem Stadtteil geführt.
Beispielhaft dafür ist ein erheblicher Wandel der Bevölkerungsstruktur.
Kaufkraftverlust im Stadtteil, Verlust von wohnortnahen Arbeitsplätzen und ein Wandel von gewachsenen Strukturen haben zu einer Destabilisierung von Rothenditmold geführt.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Förderung der örtlichen Kultur z.B. durch Organisation von Ausstellungen mit Kunstwerken im Stadtteil lebender Bürger
- Förderung des Zusammenlebens im Stadtteil z.B. durch Vortrags- und Diskussionsabende
- Förderung der Integration von Bürgern aller Nationalitäten z.B. durch gemeinsame Veranstaltungen
- Förderung von Aktivitäten für Kinder und Jugendliche im Stadtteil z.B. durch Schaffung von Jugendräumen und Sportanlagen

Der Verein ist unabhängig, überparteilich, und ausschließlich den Interessen der Rothenditmolder Bevölkerung und den Mitgliedern des Vereins verantwortlich. Er sieht sich keinesfalls als Konkurrenz zu bereits im Stadtteil bestehenden Vereinsstrukturen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils geltenden Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Turngemeinde Rothenditmold 1887 und den Spielverein 06 Rothenditmold zu gleichen Teilen.

 

§ 4
Haftung

Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als 1000 € im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6
Mitgliedschaft

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Vereinigungen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf von 3 Monaten nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 7
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlung
Vorstand
Kassenrevisoren und Kassenrevisorinnen

(2) Die Sitzungen des Vereinsvorstandes sind vereinsöffentlich.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Mindestens jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vorher einzuladen sind.

(2) Ein Viertel aller Mitglieder hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen zu lassen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Soweit nicht anders geregelt, bedürfen alle Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll niedergelegt, das den Wortlaut des Beschlusses enthält.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl, Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung aller Vereinsorgane
b) Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins
c) Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt
d) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
f) Satzungsänderung
g) Vereinsauflösung
h) Entgegennahme der Geschäftsberichte von allen Organisationen, an denen der Verein beteiligt ist.
(5) Die Mitgliederversammlung kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, dass Nicht-Vereinsmitglieder als Gäste an der Sitzung teilnehmen dürfen.

 

§ 9
Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:

(1) - der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden
- zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
- einer Kassiererin oder einem Kassierer
- der stellvertretenden Kassiererin oder dem stellvertretenden Kassierer
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer
(2) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Hauptamtlich gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, in geheimer Wahl gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Dabei ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.

Er ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in vertreten.

Dabei ist es erforderlich, dass zwei Vorstandsmitglieder, darunter stets eine/r der Vorsitzenden, diese Vertretung ausüben.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

§ 10
KassenrevisorInnen

(1) Der Verein hat drei Kassenrevisorinnen oder Revisoren.

(2) Die Kassenrevisorinnen oder Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Mindestens zwei Revisorinnen oder Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenrevisorinnen oder Kassenrevisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) In jedem Geschäftsjahr scheidet der/die dienstälteste Kassenrevisorin oder Kassenrevisor aus. Eine Nachrückerin oder ein Nachrücker wird in der Jahreshauptversammlung gewählt.

 

§ 11
Beitragsordnung

Es sind regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu erheben. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12
Beirat

Der Vorstand kann Beiräte bestellen. Die Größe der Beiräte bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand für die Dauer von maximal der Wahlperiode des amtierenden Vorstandes bestimmt. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und wirkt an der Aufgabenstellung des Vorstandes mit.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates in beratender Funktion teilzunehmen.

Zwei Mitglieder des Beirates haben das Recht, an den jeweiligen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand und der Beirat sind verpflichtet, sich gegenseitig über die Anberaumung einer jeweiligen Sitzung zu informieren.

Beschlüsse des Beirates sind zu protokollieren und werden dem Vorstand zugeleitet.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nach schriftlicher, sechs Wochen vorher erfolgten Einladung aller Mitglieder erfolgen. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder nötig.

(2) Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der mit zwei Drittel der erschienenen Mitglieder entschieden wird.

 

§ 14
Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Beiräten gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 15
Mangelnde Rechtsfähigkeit

Der Verein soll bis zur Eintragung in das Vereinsregister oder für den Fall, dass er die Rechtsfähigkeit entweder nicht erreicht oder wieder verlieren sollte, als nicht rechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in alle von ihm Namens des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rothenditmold, den 17.03.2003